Eine 44-jährige Frau aus der Elfenbeinküste, die 2015 eine Betreuerin in einem Asylzentrum in Embrach brutal mit einer Machete angriff, erhält keinen Hafturlaub. Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag ab. Es begründet die Entscheidung mit einer hohen Flucht- und Rückfallgefahr.
Wichtige Punkte
- Die Täterin wurde 2019 wegen versuchten Mordes zu 18 Jahren Haft verurteilt.
- Ihr Antrag auf Hafturlaub für ein Kaffeetrinken wurde abgelehnt.
- Das Gericht sieht eine hohe Flucht- und Rückfallgefahr, die auch zwei Polizisten nicht bannen könnten.
- Das Opfer leidet bis heute unter schweren körperlichen und psychischen Folgen.
- Der Fall wurde an das Bundesgericht weitergezogen und ist dort noch hängig.
Brutaler Angriff im Asylzentrum Embrach
Der Vorfall ereignete sich vor fast zehn Jahren. Im Jahr 2015 attackierte die damals 34-jährige Frau eine 26-jährige Betreuerin im Asylheim Embrach. Sie setzte dabei eine Machete ein und fügte dem Opfer über 20 Stiche und Hiebe zu. Die Betreuerin stellte sich daraufhin tot, um den Angriff zu überleben. Die Richter beschrieben das Vorgehen der Täterin später als «extrem brutal und unerbittlich».
Nach der Tat wechselte die Angreiferin ihre Kleidung, setzte eine Perücke auf und flüchtete durch ein Fenster. Sie wurde am nächsten Tag in Kloten gefasst. Das Gericht verurteilte sie 2019 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Seitdem befindet sie sich in einem Zürcher Gefängnis.
Faktencheck
- Tatzeitpunkt: 2015
- Verurteilung: 2019
- Haftstrafe: 18 Jahre wegen versuchten Mordes
- Verletzungen des Opfers: Schädelknochen durchschlagen, Lunge verletzt, zahlreiche Knochenbrüche, Blindheit auf einem Auge, Lähmungserscheinungen
Das Leid des Opfers dauert an
Die Folgen des Angriffs sind für die Betreuerin bis heute gravierend. Sie ist auf einem Auge blind und leidet weiterhin unter Lähmungserscheinungen und chronischen Schmerzen. Der Schädelknochen wurde beim Angriff durchschlagen, das Gehirn nur um wenige Millimeter verfehlt. Eine Sichel drang 14 Zentimeter tief in ihren Körper ein, verletzte die Lunge und brach zahlreiche Knochen.
Das Opfer trägt Narben im Gesicht und hat mit anhaltenden körperlichen Einschränkungen zu kämpfen. Diese tiefgreifenden Verletzungen verdeutlichen die Schwere und Brutalität des Angriffs. Der Richter betonte die anhaltenden Leiden der Betreuerin.
Kein Hafturlaub trotz Wunsch nach Kaffee
Die Inhaftierte stellte einen Antrag auf Hafturlaub. Sie wollte mit «Freundinnen» Kaffee trinken gehen. Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag jedoch klar ab. Die Begründung ist eindeutig: Es besteht eine erhebliche Flucht- und Rückfallgefahr. Das Gericht sieht diese Gefahr als so hoch an, dass selbst eine polizeiliche Doppelbegleitung sie nicht bannen könnte.
«Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz. Bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin sind es noch gut zwei Jahre, und sie wird nach Abschluss des Strafvollzugs in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen.»
Diese Aussage aus dem Urteil unterstreicht die Einschätzung des Gerichts. Die fehlende soziale Einbindung in der Schweiz und die bevorstehende Ausschaffung nach der Haftentlassung tragen zur Risikobewertung bei.
Hintergrund zu Hafturlaub
Hafturlaub, auch als Freigang oder Urlaub aus der Haft bekannt, dient der Resozialisierung von Gefangenen. Er soll ihnen die Möglichkeit geben, Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen und sich schrittweise wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Entscheidend für die Gewährung sind die Einschätzung der Flucht- und Rückfallgefahr sowie der Fortschritt in der Therapie und die soziale Einbindung des Häftlings.
Therapieresistenz und hohes Rückfallrisiko
Ein weiterer wichtiger Faktor für die Ablehnung des Hafturlaubs ist die festgestellte Therapieresistenz der Frau. Die ambulante Therapie musste eingestellt werden, weil sie keine Fortschritte zeigte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass weiterhin ein mittelgradiges Rückfallrisiko für Tötungsdelikte besteht. Diese Einschätzung wiegt schwer und beeinflusst die Entscheidung massgeblich.
Das Gericht bezeichnete die Beschwerde von Anfang an als «offensichtlich aussichtslos». Aus diesem Grund muss die Frau die Gerichtskosten von 1280 Franken selbst tragen. Trotz der klaren Ablehnung und der damit verbundenen Kosten gibt die Verurteilte nicht auf. Sie hat den Fall an das Bundesgericht weitergezogen, wo er derzeit noch hängig ist.
Der weitere Rechtsweg
Die Entscheidung des Zürcher Verwaltungsgerichts ist noch nicht endgültig. Die Beschwerdeführerin hat das Recht, höhere Instanzen anzurufen. Nun liegt der Fall beim Bundesgericht. Dort wird geprüft, ob die vorherigen Entscheidungen rechtlich korrekt waren. Eine baldige Entscheidung wird erwartet.
Dieser Fall zeigt die Komplexität der Entscheidungen über Hafturlaub. Hier müssen die Resozialisierungschancen eines Häftlings gegen die Sicherheit der Öffentlichkeit abgewogen werden. Im vorliegenden Fall überwiegen aus Sicht der Gerichte die Sicherheitsbedenken deutlich.





