Das Bezirksgericht Pfäffikon hat die nachträgliche Verwahrung eines 59-jährigen Italieners angeordnet. Der Mann, der seit 2014 im Gefängnis sitzt, hatte zwischen 2011 und 2013 mehrere kleine Mädchen sexuell missbraucht. Diese Entscheidung folgt auf eine gescheiterte therapeutische Massnahme und soll die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten schützen.
Wichtige Erkenntnisse
- Ein 59-jähriger Mann wird nachträglich verwahrt.
- Er missbrauchte zwischen 2011 und 2013 drei Mädchen und versuchte es in vier weiteren Fällen.
- Eine ursprünglich angeordnete therapeutische Massnahme scheiterte.
- Die Staatsanwaltschaft forderte die Verwahrung aufgrund hohen Rückfallrisikos.
- Das Gericht sieht die Verwahrung als letztes Mittel zum Schutz der Öffentlichkeit.
Hintergrund der Verurteilung
Der Beschuldigte, ein heute 59-jähriger italienischer Staatsbürger, verübte seine Taten in den Jahren 2011 bis 2013. Er lockte Kinder mit Geld oder Süssigkeiten in sein Auto. Anschliessend fuhr er mit ihnen in den Wald, wo er sie sexuell missbrauchte. Drei Mädchen wurden Opfer seiner Handlungen. In vier weiteren Fällen blieb es beim Versuch.
Bereits 2014 verurteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Mann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren. Damals war eine anschliessende Verwahrung vorgesehen. Drei Jahre später, im Jahr 2017, bestätigte das Obergericht die Strafe. Es ordnete jedoch statt einer Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme an. Diese Massnahme wird oft als «kleine Verwahrung» bezeichnet.
Wichtige Fakten
- Verurteilung 2014: Acht Jahre Freiheitsstrafe.
- Delikte: Sexueller Missbrauch von drei Mädchen, vier weitere Versuche.
- Zeitraum der Taten: 2011 bis 2013.
- Haftdauer bisher: Über zwölf Jahre (seit 2014).
Gescheiterte Therapie als Hauptgrund
Die nun erfolgte Entscheidung zur nachträglichen Verwahrung basiert auf der Einschätzung, dass die therapeutische Behandlung des Mannes gescheitert ist. Obwohl der Italiener seit Jahren therapiert wurde, konnte das hohe Rückfallrisiko für Sexualdelikte an Kindern nicht gesenkt werden. Dies stellte die Staatsanwaltschaft und den kantonalen Justizvollzug vor die Notwendigkeit, eine Umwandlung der stationären Massnahme in eine Verwahrung zu beantragen.
Die Staatsanwältin betonte in ihrer Begründung das Fehlen einer dauerhaften Therapierfähigkeit. Sie verwies auf ein psychiatrisches Gutachten. Dieses Gutachten spricht von mangelnder Problemeinsicht, fehlender Verantwortungsübernahme und Widerständen gegenüber der therapeutischen Behandlung. Es zeige sich klar, dass keine Erfolgsaussichten für eine weitere Therapie bestehen.
«Es fehlt an einer dauerhaften Therapierfähigkeit. Es gibt keine Erfolgsaussichten.»
Der Beschuldigte äussert sich
Während der Befragung durch den Richter gestand der Beschuldigte seine Pädophilie. Er beteuerte jedoch, dass er in den vergangenen Jahren intensiv an sich gearbeitet und Therapien gemacht habe. Er wolle sicherstellen, dass solche Taten nicht wieder vorkämen. Die Therapie im Gefängnis sei seiner Meinung nach weitgehend erfolgreich gewesen. Auf einer Skala von 1 bis 10 würde er den Erfolg mit einer 8 bewerten.
Argumente der Verteidigung
Der Anwalt des Mannes lehnte die geforderte Verwahrung ab. Er argumentierte, dass sein Mandant mittlerweile ein anderer Mensch sei. Die bisherige Haftdauer hätte eine heilende Wirkung gehabt. Zudem bestehe der Wunsch, in Sizilien bei seiner Familie zu leben. Ein Strafübernahmeverfahren durch die italienischen Behörden sei bereits im Gange. Der Verteidiger sah das Rückfallrisiko in Sizilien als gering an.
Er betonte, dass in Italien bei solchen Delikten ganz andere Gesetze herrschen würden. Dies wisse sein Mandant genau. Damit versuchte er, die Richter davon zu überzeugen, dass eine Rückkehr in seine Heimat eine ausreichende Sicherung gegen weitere Taten darstellen würde.
Was bedeutet Verwahrung?
Die Verwahrung ist eine Massnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor besonders gefährlichen Straftätern. Sie wird angeordnet, wenn davon auszugehen ist, dass der Täter weitere schwerwiegende Straftaten begehen wird und eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verwahrung ist nicht zeitlich befristet und wird regelmässig überprüft.
Das Urteil des Bezirksgerichts
Das Bezirksgericht Pfäffikon ordnete die nachträgliche Verwahrung an. Der vorsitzende Richter machte deutlich, dass der Beschuldigte selbst die Möglichkeit gehabt hätte, durch aktive Mitarbeit an den Therapien einen Erfolg zu erzielen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das Rückfallrisiko konnte nicht gesenkt werden.
Der Richter betonte, dass die Öffentlichkeit vor weiteren Sexualstraftaten geschützt werden muss. Die Verwahrung sei eine Ultima-Ratio-Lösung, also das letzte Mittel, wenn alle anderen Massnahmen, insbesondere therapeutische, nicht zum Erfolg geführt haben. Das Urteil dient dem Schutz der Gesellschaft und unterstreicht die Ernsthaftigkeit solcher Delikte.
Gerichtsentscheid im Überblick
- Grund für Verwahrung: Hohes, unverändertes Rückfallrisiko.
- Verantwortung des Täters: Mangelnde Mitarbeit bei Therapien.
- Zweck der Verwahrung: Schutz der Öffentlichkeit.
- Prinzip: Ultima Ratio (letztes Mittel).
Der Fall zeigt die Komplexität im Umgang mit Sexualstraftätern, bei denen das Schutzbedürfnis der Gesellschaft gegen die Resozialisierungsbemühungen des Täters abgewogen werden muss. In diesem speziellen Fall überwog die Notwendigkeit des Schutzes aufgrund der anhaltenden Gefahr.





