Ein umgestürzter Baum auf einem Privatgrundstück in Bülach während des Orkantiefs Amy wirft Fragen zur Haftung auf. Eine Birke fiel auf einen belebten Weg. Dieser Vorfall beleuchtet die komplexen Regeln, wann Grundstückseigentümer für Schäden durch umstürzende Bäume verantwortlich sind und wann Versicherungen greifen.
Wichtige Punkte
- Ein Baumsturz in Bülach während Orkantief Amy führte zu Sachschaden.
- Gepflanzte Bäume gelten rechtlich als Teil der Liegenschaft und unterliegen der Werkeigentümerhaftung.
- Eigentümer haften nicht für Sturmschäden, wenn sie den sicheren Zustand des Baumes nachweisen können.
- Bei nachweisbar sicherem Baumzustand deckt meist die Gebäudeversicherung des Geschädigten den Schaden.
- Eine Gebäudehaftpflichtversicherung für Grundstückseigentümer wird empfohlen.
Baumsturz in Bülach: Die Fakten
Am vergangenen Wochenende fegte Orkantief Amy über das Schweizer Flachland. In Bülach stürzte eine Birke auf einem Privatgrundstück um. Der Baum fiel auf einen Velo- und Gehweg am Rietbach. Glücklicherweise wurde niemand verletzt, obwohl der Weg stark frequentiert ist. Zwei Tage nach dem Vorfall wurde der Baum von der Eigentümerschaft entfernt.
Der Baum gehörte nicht der Stadt Bülach, sondern stand auf einem privaten Grundstück. Dies macht die Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich für den Unterhalt des Baumes verantwortlich. Die Frage der Haftung bei Schäden an Personen oder Sachen hängt jedoch von verschiedenen Umständen ab.
Wussten Sie schon?
Im Kanton Zürich ist die Gebäudeversicherung ab einem Gebäudewert von über 5000 Franken obligatorisch. Dies deckt jedoch nicht immer Sturmschäden ab, die von einem fremden Grundstück ausgehen.
Werkeigentümerhaftung und Baumpflege
Katja Stieghorst, Juristin beim Hauseigentümerverband (HEV), erklärt die rechtliche Situation. Sie unterscheidet zwischen natürlich gewachsenen Bäumen und gepflanzten Bäumen. Bäume, die im Garten gepflanzt wurden – auch vom Vorbesitzer – gelten als sogenannte Werke. Sie sind Teil der Liegenschaft und unterliegen der gesetzlichen Werkeigentümerhaftung.
«Hinsichtlich der Haftung kommt es zunächst darauf an, ob ein Baum ‹natürlich gewachsen› ist oder gepflanzt wurde», so Katja Stieghorst.
Nach Stieghorsts Ausführungen haften Eigentümer für Schäden, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie ihren Unterhaltspflichten nachgekommen sind. Dies bedeutet, dass die regelmässige Baumpflege dokumentiert werden sollte. Dazu gehören Kontrollen auf Krankheiten, Schädlingsbefall oder instabile Äste.
Nachweis der Sorgfaltspflicht
Ein Grundstückseigentümer muss belegen können, dass der Baum in einem nachweisbar sicheren Zustand gehalten wurde. Wenn dies der Fall ist, kann er für Sach- oder Personenschäden, die durch ein Ereignis wie einen Sturm verursacht werden, nicht haftbar gemacht werden. Das schadensverursachende Ereignis liegt dann ausserhalb des Einflussbereichs des Eigentümers.
Hintergrund: Orkantief Amy
Orkantief Amy sorgte am vergangenen Wochenende für starke Winde und Böen in der Schweiz. Solche Wetterereignisse können Bäume entwurzeln oder Äste abbrechen lassen, selbst wenn die Bäume zuvor als stabil galten. Die Windgeschwindigkeiten können dabei lokal stark variieren.
Rolle der Versicherung bei Sturmschäden
Wenn der Eigentümer seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat, übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung des oder der Geschädigten den Schaden. Die Deckung durch die Gebäudeversicherung ist in vielen Kantonen obligatorisch, im Kanton Zürich beispielsweise ab einem Gebäudewert über 5000 Franken. Ob die Versicherung den Schaden tatsächlich übernimmt, hängt jedoch von weiteren Bedingungen ab.
Bei Sturmwinden, wie sie während Orkantief Amy auftraten, greift die Haftung der Versicherung oft nur unter bestimmten Voraussetzungen. Katja Stieghorst erklärt, dass beispielsweise ein Kollektivschadenbild vorliegen muss. Dies bedeutet, dass es sich nicht um einen isolierten Schaden handeln darf.
Meteorologische Nachweise sind entscheidend
- Mehrere Böenspitzen müssen über 100 km/h gelegen haben.
- Alternativ muss die Windgeschwindigkeit im 10-Minuten-Mittel mehr als 63 km/h betragen haben.
Ob diese meteorologischen Bedingungen während Orkantief Amy gegeben waren, muss für die Versicherungsleistung nachgewiesen werden. Dies erfordert oft Gutachten oder offizielle Wetterdaten.
Empfehlung: Gebäudehaftpflichtversicherung
Die HEV-Juristin Katja Stieghorst rät Grundstücksbesitzenden, eine Gebäudehaftpflichtversicherung abzuschliessen. Diese kann auch in eine bestehende Privathaftpflichtversicherung integriert werden. Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht in der Schweiz jedoch nicht.
Trotz fehlender Pflicht bietet eine Gebäudehaftpflichtversicherung einen wichtigen Schutz vor unvorhergesehenen Kosten. Sie deckt Schäden ab, die durch die Liegenschaft verursacht werden können, wenn der Eigentümer seine Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich nachweisen kann. Dies erhöht die finanzielle Sicherheit für Grundstückseigentümer.
Der Vorfall in Bülach zeigt, wie wichtig es ist, sich mit den eigenen Pflichten als Grundstückseigentümer und den Bedingungen der Versicherungen auseinanderzusetzen. Eine proaktive Baumpflege und der richtige Versicherungsschutz können im Ernstfall erhebliche Schwierigkeiten vermeiden.





