Eine 61-jährige Frau aus dem Zürcher Unterland wurde per Strafbefehl verurteilt, nachdem sie zwei Frauen im Einkaufszentrum Glatt homophob beschimpft und eine davon tätlich angegriffen hatte. Der Vorfall ereignete sich in der Vorweihnachtszeit und hat nun strafrechtliche Konsequenzen für die Rentnerin.
Wichtige Erkenntnisse
- Eine Frau wurde wegen homophober Beschimpfung und Tätlichkeit verurteilt.
- Der Vorfall ereignete sich im Glattzentrum Wallisellen.
- Die Verurteilte muss eine Busse von 400 Franken und Verfahrenskosten von 1600 Franken tragen.
- Eine Zeugenentschädigung von 113 Franken kommt hinzu.
- Die bedingte Geldstrafe von 1200 Franken wird nur bei erneuter Straffälligkeit fällig.
Verbaler Angriff und Tätlichkeit im Einkaufszentrum
Der Vorfall, der zu dieser Verurteilung führte, spielte sich an einem Freitagabend vor dem ersten Advent im Glattzentrum in Wallisellen ab. Zu dieser Zeit herrscht in dem beliebten Einkaufszentrum reger Publikumsverkehr. Die 61-jährige Rentnerin geriet mit zwei Frauen in einen Streit, dessen genaue Ursache unklar bleibt.
Die Frau äusserte sich in hohem Masse beleidigend und homophob. Sie bezeichnete die beiden Frauen unter anderem als «Scheissleben» und «Dreckslesben». Weiter fielen Ausdrücke wie «blöde Schlampe» und die Aussage «Diese Dreckslesben machen eh immer Machtkämpfe». Zusätzlich zu den verbalen Angriffen stiess sie eine der beiden Frauen mit dem Ellbogen.
Faktencheck
- Ort des Vorfalls: Einkaufszentrum Glatt, Wallisellen
- Datum: Freitagabend vor dem ersten Advent (vor rund einem Jahr)
- Alter der Verurteilten: 61 Jahre
- Straftaten: Beschimpfung und Tätlichkeit
Strafrechtliche Folgen des Vorfalls
Die beiden betroffenen Frauen erstatteten Anzeige, was nun zu einem rechtskräftigen Strafbefehl gegen die 61-jährige Rentnerin geführt hat. Sie wurde wegen Beschimpfung und Tätlichkeit verurteilt. Die Strafe umfasst eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 Franken, was insgesamt 1200 Franken entspricht. Diese Summe muss sie jedoch nur bezahlen, wenn sie innerhalb der Probezeit erneut straffällig wird.
Unabhängig von der bedingten Geldstrafe muss die Frau jedoch eine Busse von 400 Franken entrichten. Hinzu kommen Verfahrenskosten in Höhe von 1600 Franken und eine Zeugenentschädigung von 113 Franken. Dies bedeutet, dass die Rentnerin insgesamt über 2100 Franken direkt bezahlen muss und einen Eintrag im Vorstrafenregister erhält.
«Die Verurteilung zeigt, dass homophobe Beschimpfungen und tätliche Angriffe im öffentlichen Raum nicht toleriert werden und ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.»
Rechtliche Einordnung von Beschimpfung und Tätlichkeit
Der Artikel 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches regelt den Tatbestand der Beschimpfung. Er besagt, dass jemand, der eine Person in ihrer Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Geste oder Tätlichkeiten angreift, auf Antrag mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bestraft wird. Im vorliegenden Fall wurde die Frau mit 20 Tagessätzen belegt, was im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liegt.
Als Beschimpfung gilt laut Gesetz allgemein alles, was das Ansehen oder die Ehre einer Person herabwürdigt. Dazu gehören gängige Schimpfwörter wie «Arschloch», «Idiot» oder «Tubel», aber auch beleidigende Gesten wie der Stinkefinger. Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass auch homophobe Äusserungen unter diese Definition fallen.
Hintergrund: Antragsdelikt
Bei der Beschimpfung handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine juristische Verfolgung nur dann erfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag wird die Tat nicht von Amtes wegen verfolgt. Dies war im Fall des Glattzentrums der Fall, da die beiden betroffenen Frauen Anzeige erstatteten.
Bedeutung für den Umgang mit Beleidigungen
Das Urteil sendet ein klares Signal, dass beleidigendes und diskriminierendes Verhalten im öffentlichen Raum nicht folgenlos bleibt. Es unterstreicht die Wichtigkeit, dass Betroffene von Beschimpfungen und Tätlichkeiten ihre Rechte wahrnehmen und Strafantrag stellen können. Dies trägt dazu bei, ein respektvolles Miteinander zu fördern und die Würde jedes Einzelnen zu schützen.
Es ist auch wichtig zu wissen, dass das Gesetz in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Strafe ermöglichen kann. Wenn die beschimpfte Person durch ihr eigenes «ungebührendes Verhalten» unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gegeben hat, kann der Richter die Täterin von der Strafe befreien. Ebenso, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Gegenbeschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wurde. Für Personen, die eine Bestrafung wünschen, ist es daher ratsam, nicht in den unmittelbaren verbalen Gegenangriff überzugehen.
Der Fall aus dem Glattzentrum zeigt einmal mehr, wie wichtig ein bewusster und respektvoller Umgang miteinander ist, insbesondere in öffentlichen Räumen. Die Konsequenzen für die Rentnerin sind eine deutliche Erinnerung daran, dass Worte und Taten Gewicht haben und rechtliche Folgen nach sich ziehen können, wenn sie die Grenzen des Zumutbaren überschreiten.
Prävention und Sensibilisierung
Vorfälle dieser Art verdeutlichen die anhaltende Notwendigkeit von Präventionsarbeit und Sensibilisierung für Diskriminierung und Hassrede. Einkaufszentren und andere öffentliche Orte sind Räume, in denen Menschen unterschiedlicher Herkunft und Lebensweise aufeinandertreffen. Ein respektvolles Klima ist hier entscheidend.
Programme zur Förderung der Vielfalt und Inklusion können dazu beitragen, Vorurteile abzubauen und das Verständnis füreinander zu stärken. Es ist eine gemeinsame Aufgabe der Gesellschaft, sich aktiv gegen Diskriminierung einzusetzen und ein Umfeld zu schaffen, in dem sich alle Menschen sicher und akzeptiert fühlen.
Die Winterthur Zeitung wird die weiteren Entwicklungen in ähnlichen Fällen aufmerksam verfolgen und über die Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben berichten.





